Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. der Verein trägt den Namen „Alles für´s Kind“
2. der Verein hat seinen Sitz in Dietenhofen
3. der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach eingetragen werden und nach der Eintragung
den Zusatz „eingetragener Verein“ führen.
4. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

– die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Einrichtungen (z.B. Kindergärten,
Schulen, Rotes Kreuz, gemeindliche Jugendarbeiten …)
– Informationsveranstaltungen
– Projekte für Kinder und Jugendliche (z.B. Leseveranstaltungen, Ferienspaßaktion)
– Basare für Kinder und Jugendliche.
– Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Erträge
werden ausschließlich zu oben genannten Zwecken verwendet.

Der Verein arbeitet aus sozialer, ethischer und politischer Verantwortung, aber ohne konfessionelle
oder parteipolitische Bindung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Alle Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden.
Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch sonstige Zuwendungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, sofern es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle Frauen und Männer werden, die den Zweck des Vereins anerkennen
und sich für seine Förderung einzusetzen bereit sind.
Aktives Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist für die Ziele des Vereins aktiv zu arbeiten.
Über die aktive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen
werden. Sie haben nicht die Rechte nach $7 und §8 dieser Satzung. Ihre Mitgliedschaft beginnt, nach Antragstellung, mit der Aufnahme durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch
– Tod
– Austritt
– Ausschluss

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie wenigstens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingeht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor einem Ausschuss vom Vorstand
persönlich gehört zu werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung immer zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes.
Der Beitrag wird einmal, zu Beginn des Kalenderjahres, per Bankeinzug erhoben.

§ 5.1. Datenschutz

1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

• Name
• Geburtsort, Geburtsdatum,
• Adresse,
• Telefonnummer,
• E-Mailadresse,
• Bankverbindung,
• Eintrittsdatum
• Austrittsdatum

Diese Informationen werden lediglich zu Vereinszwecken genutzt und gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern Funktionsträgern, Helfern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

4) Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten (insbesondere Namen) und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen -sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen- hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf
ist nicht statthaft.

6) Jedes Mitglied, Funktionsträger, Helfer hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner
Daten.

7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

8) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.

1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Sie ist ferner auf Antrag von 1/3 ihrer Mitglieder einzuberufen. In dringenden Fällen ist der Vorstand von der Fristwahrung befreit. Schriftliche Anträge sind
spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt bei einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der gewählten SchriftführerIn und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Auf Wunsch können alle
Mitglieder dieses Protokoll einsehen.

3) Der Mitgliederversammlung obliegt über die in dieser Satzung an anderer Stelle festgelegten Aufgaben hinaus:

a) die Wahl des Vorstandes für jeweils drei Jahre in geheimer Abstimmung. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Eine
Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit wählt die Mitgliederversammlung ein neues
Vorstandsmitglied für die Restdauer der Amtszeit, wenn diese mehr als drei Monate beträgt.

b) die Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder.

c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und den Haushalt

d) Wahl der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und Entgegennahme des Berichts
der Rechnungsprüfer.

e) Entlastung des Vorstands

§ 8 Der Vorstand

1) Er besteht aus :
a) der / dem 1.Vorsitzenden
b) der / dem 2. Vorsitzenden, die gleichberechtigt sind
c) der / dem SchriftführerIn
d) der / dem Kassier
e) bis zu vier Beisitzern
Der Vorstand ist regelmäßig tätig.

2) Er wird gerichtlich und außerordentlich, jeweils einzeln, durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden vertreten.

3) Er ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

4) Er erstellt eine Geschäftsordnung. Die Aufgaben des Vorstandes sind in dieser Geschäftsordnung festgelegt.

5) Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

§ 9 Satzungsänderungen

1) Satzungsänderungen obliegen der Mitgliederversammlung. Sie können nur beschlossen werden, wenn mindestens
30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und hiervon ¾ der Änderung zustimmen.

2) Nur wenn Satzungsänderungen als Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt werden, kann über Anträge
zur Satzungsänderung abgestimmt werden. Die Anträge müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen und vom Vorstand seinerseits in der Mitgliederversammlung schriftlich
vorgelegt werden.

3) Die zeichnungsberechtigten Mitglieder sind berechtigt, geringfügige, formell Satzungsänderungen vorzunehmen,
soweit sie nicht dem Sinn und Zweck der Vereinssatzung entgegenstehen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei Einberufung die Auflösung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich genannt ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbliebene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dietenhofen zur zweckgebundenen Verwendung in der Jugendarbeit.

 

Dietenhofen, den 27.02.2019